SITECO
Fördergeldberatung.

Es hat sich noch nie mehr gelohnt.

Ihre Investition in klimafreundliche Beleuchtung wird unterstützt: Öffentliche Programme fördern effiziente Innen- und Außenbeleuchtung mit Zuschüssen von bis zu 50%. Erfahren Sie hier mehr über die verschiedenen Möglichkeiten für Kommunen und Privatunternehmen, für Innen- und Außenbeleuchtung.

Deutschland

BEG-Programm (Bundesförderung für effiziente Gebäude)

Verschiedene Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen wurden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt, die zum 1. Januar 2021 startet.

Ein zentraler Bestandteil des BEG-Programms ist die Förderung der Beleuchtungssanierung. Gefördert werden neben dem Beleuchtungssystem und relevanten Nebenkomponente (z.B. Steuerungs- und Regelungstechnik) auch die Beratung, Planung und Installation sowie weitere Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Demontage der Altanlage etc.).

  • Vereinfachte Antragstellung: Die breit angelegte Förderung integriert mehrere Einzelprogramme und ist bei dem Projektträger und BAFA zentriert. Die Antragstellung erfolgt über einen Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes.
  • Direktzuschuss für Unternehmen und Kommunen: Das BEG-Programm gilt für Bestands-Nichtwohngebäude. Besitzer von Nichtwohngebäuden können eine Förderung als Direktzuschuss über das BAFA erhalten. Dies kann insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein.
  • Beihilfefreiheit: Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen.
  • Geltungsdauer: Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Gefördert wird die Installation von fortschrittlichen Beleuchtungssystemen in Bestandsgebäuden. Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch einschließlich erforderlicher Komponenten und Nebenarbeiten sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts. 

Ebenfalls können tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerungen sowie Regelungen von Beleuchtungsanlagen gefördert werden. Retrofit- und Ersatzlampen sind nicht förderfähig.

Als Bestandsgebäude gelten vereinfacht gesagt alle Gebäude älter als fünf Jahre (bzw. GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt). Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C. Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.

Es gelten bestimmte technische Mindestanforderungen an das Beleuchtungssystem bezüglich Systemlichtausbeute und Lichtstromerhalt:

  • Systemlichtausbeute bei LED Lichtbandleuchten mind. 140lm/W, ansonsten 120lm/W
  • Lichtstromerhalt LED Leuchten > L80/50.000h
  • Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung, Ausführung (mind. Klasse B nach DIN V 18599-11)

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen
  • Vorhabensbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und –kosten.
     

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften,
  • freiberuflich Tätige,
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
  • sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen.

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

 

Der Fördersatz beträgt pauschal 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Ab dem 15.08.2022 wird der Zuschuss von 20% auf 15% angepasst. Anträge bis zum 14.08.2022 werden noch zu den alten Förderkonditionen mit 20% Zuschuss abgewickelt, hierbei ist ein Antrag pro Antragsteller möglich.

Dabei sind die förderfähigen Ausgaben gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 5 Millionen Euro.

Die Förderung wird dabei als Direktzuschuss gewährt. Der Direktzuschuss ist dabei kombinierbar mit einer anderen Finanzierung.
Die kreditgebundene Variante der BEG Förderung über die KfW / KfW 263 ist zum 28.07.2022 ausgelaufen.

SITECO Informationsflyer zum BEG Programm

Informationen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum BEG Programm

Weitere Kontakte für den Austausch zur geförderten Energieberatung (Energieeffizienz-Experten)

Information der KfW zum BEG Förderprogramm

Hinweis: Ab dem 15.08.2022 wird der Zuschuss von 20% auf 15% angepasst. Anträge bis zum 14.08.2022 werden noch zu den alten Förderkonditionen mit 20% Zuschuss abgewickelt, hierbei ist ein Antrag pro Antragsteller möglich.

BMU Förderprogramm: Allgemeines

Fördermittelgeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH (ZUG)

 

Adresse für die Förderanträge:

Projektträger ZUG
Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 Berlin
kommunalrichtlinie-nki@remove.this.z-u-g.org
030 / 700 181-880

  • Keine Ausschreibung vor Bewilligungsbescheid
  • Vorhaben muss begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden
  • Der Maßnahmenbeginn ist in ersten neun Monaten nachzuweisen
  • Finanzierung muss gesichert und Eigenmittel müssen bestätigt werden. (durch den Kämmerer)
  • Keine Sorge: Nachbesserung bei fehlerhaften Anträgen ist möglich!

Ausschlüsse:

  • Prototypen, Eigenbauten, gebrauchte Anlagen
  • Eigenleistungen, Planung/Ingenieur
  • Laufende Ausgaben/Instandhaltung
  • Retrofit-Lösungen: nicht nachhaltig

Antragsfrist: Ganzjährig
Geltungsdauer der Richtlinie: Bis zum 31.12.2027

BMU Förderprogramm für Außenbeleuchtung

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen, Städte, Gemeinden und Landkreise (Zusammenschlüsse)
  • Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Schulen, Kitas und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe
  • Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
  • Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen

Sanierung der Außen- und Straßen­beleuchtung in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik

  • Zur zonenweisen zeit- oder präsenzabhängigen Schaltung (Punkt 2.8.1) 
    • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
    • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
    • Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen
    • Bei der Wahl der Farb­temperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farb­temperatur darf max. 3.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
    • Mindestlebensdauer der Leuchte von 100.000h L80
       
  • Für eine adaptive Nutzung bzgl. Anpassung des Systems an unterschiedliche Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten (Punkt 2.8.2) 
    • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
    • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
    • Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen
    • Bei der Wahl der Farb­temperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farb­temperatur darf max. 3.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
    • Mindestlebensdauer der Leuchte von 100.000h L80
    • Adaptiv durch Anpassung des Beleuchtungsniveaus
    • Adaptiv durch die Anpassung der Licht­verteilung oder ein günstig gewähltes statisches Masthöhen-Mastabstandsverhältnis
    • Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (trockene Straße) und 0,4 (nasse Straße) – Nach Installation ist eine photometrische Messung durchzuführen
    • Eine Lichtplanung durch qualifizierten Partner ist durchzuführen

LED-Außen-und Straßen­beleuchtung:

  • 25 % Förderung (40 % für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere)
    Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs-und Steuerungstechnik (zeit-oder präsenzabhängig)
     
  • 40 % Förderung (55 % für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere)
    Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente adaptive Beleuchtung inkl. Steuerungstechnik (witterungs-und verkehrsdichteabhängig)

 

Zweckbindungsfrist:

  • 5 Jahre

 

Mindestbetrag Fördersumme:

  • 5.000 €

 

Fremdfinanzierung:

  • Zulässig > mind. 15 % Eigenkapital

BMU Förderprogramm für Innenbeleuchtung

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen und 100 % kommunale Verbände
  • Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
  • Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen

Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik

  • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
  • Systemlichtausbeute min. 100 lm/W
  • Bemessungslebensdauer der Leuchte von 50.000h (L80)
  • Farb­wiedergabe von min. 80 Ra
  • Regelung min. Referenzausführung nach GEGAnlage 2 Tabelle 1 für entsprechende Nutzungszone
  • Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2021 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer

 

25 % Förderung (bis zu 40 % für finanzschwache Kommunen):

  • Für Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 %, gegenüber der Altanlage durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik (zeit- oder präsenzabhängig)

 

BMU Förderprogramm für Sportstättenbeleuchtung

Im Vereinsregister eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus und Sport als vorrangigem Vereinszweck. Förderung ausschließlich nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Sanierung der Flutlichtanlage in Kombination mit der Installation einer nutzungsgerechten Steuerungstechnik

  • Anschaffung der Anlagenkomponenten inkl. Steuerung
  • Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Leuchten
  • Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Installation
  • Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung von photometrischen Messungen

Hinweis: 
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb) um maximal 30 % überschreiten.

  • 25 % Förderung (40% für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere): für Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- und präsenzabhängigen Schaltung. Bei Beleuchtungsanlagen einer Sportinfrastruktur und anderen Außenanlagen, die nicht von einer Straßen­beleuchtung erfasst werden, muss als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden. Dies kann bspw. über eine klassische Leistungs­reduzierung (LST-Schaltung) erfolgen.
  • Zudem müssen die Leuchten folgende Punkte erfüllen:
    • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
    • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
    • Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen (0% Lichtimmission)
    • Bei der Wahl der Farb­temperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farb­temperatur darf max. 4.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
    • Mindestlebensdauer der Leuchte von 50.000 h L80 B50
  • Fremdfinanzierung zulässig bei mind. 15 % Eigenkapital

Ansprechpartner Förderprogramme Deutschland

Rainer Wrenger
Application Business Development Manager

Telefon +49 175 181 352 0
E-Mail r.wrenger@remove.this.siteco.de

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Ralf Schnack
Leiter Team City Süd

Telefon +49 160 742 41 55
E-Mail r.schnack@remove.this.siteco.de

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Jens-Uwe Moses
Leiter Team City Nord

Telefon +49 170 655 08 90
E-Mail j.moses@remove.this.siteco.de

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Andreas Völtz
Leiter Project Sales

Telefon +49 171 350 65 29
E-Mail a.voeltz@remove.this.siteco.de

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Günter Fertl
Verkaufsleiter Projekt Sales Süd

Telefon +49 171 350 62 03
E-Mail g.fertl@remove.this.siteco.de

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Österreich

Umweltförderung im Inland (UFI), Licht

Die betriebliche Umweltförderung („Umweltförderung im Inland“, „UFI“) dient vorrangig der Förderung von Umweltschutzmaßnahmen in Betrieben. Das bedeutet, dass die Zielgruppen dieses Förderungsprogramms Betriebe und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sind. Auch nicht-österreichische Unternehmen können gefördert werden. Entscheidend ist, dass die umweltrelevanten Investitionen an Betriebsstandorten in Österreich getätigt werden.

Neben dem betrieblichen Fokus können auch umweltrelevante Projekte von sogenannten „Nicht-Wettbewerbsteilnehmern“ wie beispielsweise Konfessionsgemeinschaften, Vereinen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts (Verbände etc.) unterstützt werden. Gebietskörperschaften können in Form eines „Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit“ in allen Förderungsbereichen gefördert werden.

Gemeinden als Antragstellern steht eine eingeschränkte Anzahl von Förderungsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen offen.

Innenbereich

Förderung:

  • Abhängig von der Anschluss­leistung werden 500 Euro/kW bei < 20 kW und 400Euro/kW bei ≥ 20 kW Anschluss­leistung gefördert
  • 100 Euro/kW Bonus bei gleichzeitiger Umsetzung einer Lichtsteuerung
  • Die maximale Förderung beträgt 30 % der Investitionskosten
  • Die Förderobergrenze für Projekte ≥ 20 kW beträgt maximal 4,5 Mio. Euro
  • Für Gemeinden werden die Förderungen um 40 % reduziert, ausgenommen im Innenbereich ohne Bedarfszuweisung.

Investitionsvolumen:

  • Die Anschluss­leistung der installierten LED-Leuchten muss mind. 0,5 kW betragen.

Förderungsfähige Kosten:

  • Planung
  • LED-Systeme und Montage
  • Automatisierte Steuerung

Technische Mindestanforderungen:

  • Effizienz: 100 lm/W (< 20 kW Anschluss­leistung), 120 lm/W (≥ 20 kW Anschluss­leistung)
  • Farb­wiedergabe: CRI 80
  • Lebensdauer: 50.000 h (L80/B50)
  • Normgerechte Lichtplanung (Bestätigung durch einen zertifizierten Planer)

 

Außenbereich

Förderung von Straßen- und Außenbeleuchtungsanlagen:

  • 50 Euro/Lichtpunkt
  • 20 Euro/Lichtpunkt Zuschlag für situative Beleuchtung
  • Die maximale Förderung beträgt 30 % der Investitionskosten
  • Die Förderobergrenze pro Projekt beträgt maximal 4,5 Mio. Euro
  • Für Gemeinden werden die Förderungen um 40 % reduziert

Investitionsvolumen:

  • Umstellung von mindestens 20 Lichtpunkten (LP)

Förderungsfähige Kosten:

  • Planung
  • LED-Leuchten für Straßen und Außenbereiche (ohne Maste) inklusive Montage
  • Steuerung für Nachtabsenkung und alle Formen von Sensorsteuerungen

Technische Mindestanforderungen:

  • Effizienz 120 lm/W je LED-Leuchte
  • Austauschbarkeit der Module
  • Ersatzteilgarantie für mind. 10 Jahre
  • Lichtverschmutzung darf ULOR 0,5 % nicht übersteigen
  • Normgerechte Lichtplanung (Bestätigung durch einen zertifizierten Planer)

 

Förderung Sportstätten (Flutlichtanlagen) im Außenbereich:

  • 250 Euro/Lichtpunkt
  • 50 Euro/Lichtpunkt Zuschlag für nutzungsgerechte Steuerung
  • Die maximale Förderung beträgt 30 % der Investitionskosten
  • Die Förderobergrenze pro Projekt beträgt maximal 4,5 Mio. Euro
  • Für Gemeinden werden die Förderungen um 40 % reduziert

Investitionsvolumen:

  • Umstellung von mindestens 4 bestehenden Lichtpunkten (LP)

Förderungsfähige Kosten:

  • Planung
  • LED-Leuchten für Sportstätten (ohne Maste) inklusive Montage
  • Steuerung für beispielsweise Präsenz-, Trainings- oder Wettkampfmodus

Technische Mindestanforderungen:

  • mind. 30 % Reduktion der Leistung bei äquivalentem Beleuchtungsniveau
  • Austauschbarkeit der Module
  • Ersatzteilgarantie für mind. 10 Jahre
  • Lichtverschmutzung darf ULOR 0,5 % nicht übersteigen
  • Normgerechte Lichtplanung (Bestätigung durch einen zertifizierten Planer)

 

Abwicklung:

Ansprechpartner Förderprogramme Österreich

Sebastian Glunz
Leiter Team Österreich

Telefon +43 676 830 24 250
E-Mail s.glunz@remove.this.siteco.at

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Schweiz

Corona-Sofortmaßnahmen

Das Bundesamt für Energie beschlossen, die Förderbeiträge für die ProKilowatt-Programme zu erhöhen und dadurch die Investitionen in die Energieeffizienz in der Schweiz stärker zu unterstützen.

Die erhöhten Förderbeiträge gelten für die KMUs, die Industrie und die Haushalte, die an von ProKilowatt anerkannten Energieeffizienz-Programmen teilnehmen.

  • Die laufenden ProKilowatt-Programme bieten den Endkunden ab sofort einen 30 % höheren Beitrag an, als ursprünglich vorgesehen.
  • Es können nur die neuen Maßnahmen, die bei den Endkunden noch nicht umgesetzt wurden, von dieser Unterstützung profitieren.
  • Um von dieser zusätzlichen Unterstützung profitieren zu können, müssen die Maßnahmen bis Ende 2021 umgesetzt werden.
  • Diese Sofortmaßnahme gilt für die Programme effeLED 3.0 und effeSPORT
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, effeLED 3.0 Stand Dezember 2019 bleiben gültig, effeSPORT Stand 1. August 2020 haben Gültigkeit.

Quelle und weitere Infos: https://fvb.ch/de/foerderprogramme/

EffeLED 3.0

effeLED3.0 ist ein nationales Förderprogramm des Fachverbandes der Beleuchtungsindustrie zur Umsetzung energieeffizienter Lichtlösungen mit innovativer LED-Technologie im Zweckbau.

Das Programm fördert energieeffiziente Lichtlösungen mit innovativer LED-Technologie und Licht-Sensorik im Zweckbau. Das Förderprogramm soll insgesamt 118.5 Millionen kWh Strom einsparen. Unterstützt werden Sanierungsprojekte, die in den Jahren 2020 bis 2022 in der Schweiz realisiert werden und die Effizienzvorgaben des Bundes erfüllen.

effeLED3.0 basiert auf einer Initiative des schweizerischen Fachverbandes der Beleuchtungsindustrie (FVB) und wird im Rahmen der vom Bundesamt für Energie finanzierten wettbewerblichen Ausschreibung «ProKilowatt» in der Schweiz ausgerollt.

Gefördert werden können KMUs, die Industrie und Haushalte, die an ProKilowatt anerkannten Energieeffizienz-Programmen teilnehmen.

Quelle und weitere Infos: https://effeled.ch/de/nutzen/

  • Bis zu 30'000.- Franken Fördergeld: effeLED3.0 bezahlt 200 Franken pro eingesparte MWh bis maximal 30 Prozent der  Investitionskosten. Der maximale Förderbeitrag beträgt 30'000 Franken.

  • 50 % bis 90 % Stromkosten sparen: Von effeLED3.0 geförderte Lichtlösungen verbrauchen 50 bis 90 Prozent weniger Strom als herkömmliche Beleuchtungsanlagen.

  • Experten für nachhaltige Lichtlösungen: Ein effeLED3.0-Experte steht für Fragen bei der Realisierung der neuen Beleuchtungsanlage zur Verfügung und führt am Schluss einen kostenlosen Lichtcheck vor Ort durch.

  • Zusätzliche Fördermittel mit Lichtsensoren: Projekte, die Präsenz- oder Tageslichtsensoren einsetzen, erhalten zusätzliche Fördermittel.

  • effeLED3.0 Nachweis gilt auch für Minergie: Der effeLED3.0-Nachweis kann gleichzeitig auch für den Minergie-Antrag genutzt werden.

Quelle und weitere Infos: https://effeled.ch/de/nutzen/

EffeSport

effeSPORT ist ein nationales Förderprogramm des Fachverbandes der Beleuchtungsindustrie FVB zur Sanierung der Beleuchtungen von Sportanlagen.

Der Ersatz von klassischen, leistungsstarken Lichtstrahlern durch LED wird mit einem Betrag von 70 bis 350 CHF pro Leuchte entschädigt.

Quelle und weitere Infos: https://effesport.ch/

Das nationale Förderprogramm effeSPORT dient zur Effizienzsteigerung der Beleuchtung von Sportanlagen (Fussball, Tennis, Hallenbad …). Es werden Sanierungsprojekte gefördert, die bis 2022 realisiert werden und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Fördergeld pro ersetzte Leuchte à:
    • 400 Watt: 70 CHF
    • 1000 Watt: 175 CHF
    • 2000 Watt oder mehr: 350 CHF
  • Sanierung/Ersatz durch LED-Leuchten
  • Reduktion der installierten Leistung um mehr als 30 %
  • Einbau Dimmer mit mindestens zwei Stufen. (Verwendung von Stufenschaltern: Im Training sind tiefere Beleuchtungsstärken als während des Wettkampfes ausreichend.)

Quelle und weitere Infos: https://effesport.ch/

Ansprechpartner Förderprogramme Schweiz

Pascal Heiz
Leiter Team Schweiz

Telefon +41 79 384 21 01
E-Mail p.heiz@remove.this.siteco.ch

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